Satzung Schützenverein Loitz 1990 e.V.
§1 Name und Sitz
- Der Verein ist Mitglied des Landesschützenverbandes Mecklenburg-Vorpommern und damit unmittelbares Mitglied des Deutschen Schützenbundes V. (DSB),
deren Satzung er anerkennt und führt den Namen
Schützenverein Loitz 1990 e.V.
Hiddenhausener Str. 2, 17121 Loitz
nachstehend SVL genannt.
- Der SVL hat seinen Sitz in Loitz und ist beim Amtsgericht Stralsund unter der
Nr. VR 8001 im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck
- Der SVL ist zur Förderung des Schießsportes tätig, politisch und konfessionell neutral. Der SVL setzt die Traditionen des Loitzer Schießsports fort und pflegt das traditionelle Schützenbrauchtum.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der SVL sichert den Trainingsbetrieb, veranstaltet Wettkämpfe und Schützenfeste und nimmt an regionalen und überregionalen Wettkämpfen/ Meisterschaften teil. Der SVL unterstützt seine Mitglieder bei der Aus- und Fortbildung von Übungsleitern, Trainern, Schießaufsichten, etc..
- Der SVL strebt die Unterhaltung und die Errichtung eigener bzw. in eigener Regie stehender Schießsportanlagen an. Die Verbindung von sportlichem und jagdlichem Schießen wird vom SVL zielgerichtet ausgebaut und gefördert.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der SVL verfolgt gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigende Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein stellt seinen Mitgliedern die notwendigen materiellen und technischen Voraussetzungen zum Übungs- und Wettkampfbetrieb zur Verfügung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Geschäftsjahr
Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
§ 5 Verbandsmitgliedschaften
Der Verein ist Mitglied im
(a) Landessportbund Mecklenburg-Vorpommern e.V.
(b) Kreissportbund Vorpommern-Greifswald e.V.
(c) Landesschützenverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.
(d) Kreisschützenbund Vorpommern-Greifswald e.V.
Der SVL erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an. Die Mitglieder unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum SVL den maßgeblichen Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände. Soweit danach Verbandsrecht zwingend ist, überträgt der SVL seine Ordnungsgewalt auf den jeweiligen Verband.
§ 6 Mitgliedschaft
- Der SVL hat Mitglieder
a) ab 18 Jahre
b) Jugendliche ab 14 Jahre
c) Kinder ab 10 Jahre
d) Ehrenmitglieder
- Mitglied kann jede natürliche Person mit festem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland werden.
Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung mit Angabe der Personendaten erforderlich.
Der Aufnahmeantrag des SVL ist lückenlos auszufüllen und zu unterschreiben.
Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Beschlussfassung durch den Gesamtvorstand. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Gesamtvorstand ist ohne Begründung möglich. - Jedes neuaufgenommene Mitglied erhält eine Vereinssatzung. Das neuaufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und einzuhalten.
- Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können durch Vorschlag des Gesamtvorstandes in der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 7 Rechte und Pflichten
- Der von jedem Mitglied zu leistende Beitrag (Mitgliedsbeitrag u. Arbeitsstundenpauschale) ist jährlich im Voraus gemäß aktueller Beitragsverordnung des SVL zu entrichten. Umlagen können zusätzlich zu den Mitgliedsbeiträgen erhoben werden.
- Die Beitragsordnung wird durch den Gesamtvorstand erlassen.
- Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen. Ausnahmen werden durch Vorstandsbeschluss bestimmt.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die vom Vorstand zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen einzuhalten.
- Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn festgesetzte Beiträge unbegründet, nicht rechtzeitig bezahlt werden.
- Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.
- Jedes Mitglied ab 14 Jahre besitzt Stimm- und Wahlrecht.
Wählbar sind nur Mitglieder ab 18 Jahre.
§8 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Ausschluss oder durch schriftliche Austrittserklärung auf den Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von 3 Monaten. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen.
- Auf Beschluss des Vorstandes (Verweis auf § 10 Leitung und Verwaltung) kann ein Vereinsmitglied ausgeschlossen werden sofern der Mitgliedsbeitrag inklusive der Arbeitsstundenpauschale nach erfolgter zweiter Mahnung nicht erbracht wurde.
- Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden (§ 7 Abs. 5).
- Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Hauptversammlung Berufung einzulegen, die durch Beschluss endgültig entscheidet.
- Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen. Sie haben das Mitgliedsbuch abzugeben.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- a) die Jahreshauptversammlung
b) der Vorstand (gemäß §26 BGB)
Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
§10 Leitung und Verwaltung
- Der Vorstand setzt sich zusammen aus:a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Schatzmeister
e) dem Sport- und Schießwart
f) dem Jugendwart
g) dem Gerätewart - Vertretungsberechtigt sind von den unter 1. genannten Personen jeweils 2 gemeinsam, entsprechend der Satzung und jeweils gültigen Geschäftsordnung.
- Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Beisitzer bestimmen und ihren Aufgabenkreis festlegen. Diese können zu den Vorstandssitzungen beratend, jedoch ohne Stimmberechtigung hinzugezogen werden.
- Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf jeweils 3 Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.
Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der Gesamtvorstand im Amt bis ein neuer Gesamtvorstand gewählt ist. Abwesende Mitglieder können in den Vorstand gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft vorher schriftlich erklärt haben. - Der Vorstand kann sich seine Geschäftsordnung selbst vorgeben.
- Beschlussfassungen werden durch einfache Mehrheit entschieden.
- Dem Vorstand obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen, sowie Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Er entscheidet in allen, in der Satzungen vorgesehenen Fällen.
- Die Sitzungen werden geleitet vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden. Über die Sitzungen und Beschlüsse wird vom Schriftführer Protokoll geführt, welches in der nächsten Sitzung des Vorstandes bestätigt wird.
§ 11 Prüfung der Finanzen
- Die Prüfung der Finanzen hat durch zwei Kassenprüfer mindestens einmal im Geschäftsjahr zu erfolgen. Die Prüfer sind durch die Jahreshauptversammlung zu wählen. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt 3 Jahre.
- Die Prüfer haben das Recht und die Aufgabe, festzustellen, dass eine ordnungsgemäße Verwendung der Gelder gemäß Satzung erfolgt.
- Die Prüfungen sind aktenkundig nachzuweisen und dem Vorstand vorzulegen.
- Der Bericht wird in der Hauptversammlung vorgetragen und dient zur Entlastung des Vorstandes.
- Die Prüfung bezieht sich auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen, nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
§ 12 Ehrenamt und Vergütungen
- Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus.
Die im Interesse und im Auftrag des SVL entstandenen Reisekosten und Tagegelder werden vom Vorstand nach Vorlage der Belege festgesetzt und vergütet. - Es darf keine Person einen Gewinnanteil erhalten, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Die Entscheidung zum Einsatz hauptamtlicher Kräfte (Trainer, Schießlehrer, Platzwart bzw. Hausmeister usw.) wird vom Vorstand im Interesse der Entwicklung des SVL auf der Basis einer gesicherten finanziellen Grundlage getroffen.
§ 13 Jahreshauptversammlung
- Die Jahreshauptversammlung soll einmal jährlich durchgeführt werden. Sie wird vom Vorstand einberufen und geleitet. Die Einladung soll spätestens zwei Wochen vorher schriftlich durch Aushang unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung erfolgen.
Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr.
b) Bericht der Kassenprüfer.
c) Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer.
d) Etwa anfallende Wahlen des Vorstandes und der
Kassenprüfer.
e) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages.
f) Entscheidung über Beschwerden gegen den
Ausschluss eines Mitgliedes.
g) Beschlussfassung über Pachtung, Kauf und Verkauf
von Grundstücken und Geräten, Verträge usw.
h) Satzungsänderungen.
i) Verschiedenes
- Das höchste Organ des SVL ist die Mitgliederversammlung.
- Bei einer Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
- Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder.
- Die Modalitäten zur Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer regelt der Wahlvorstand.
- Der Wahlvorstand besteht aus zwei Vereinsmitgliedern. In der Regel erfolgt die Wahl öffentlich durch Handzeichen.
- Über jede Jahreshauptversammlung ist Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 14 Außerordentliche Jahreshauptversammlung
- Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von zwei Wochen einberufen.
- Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird.
- Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung.
- Für die Durchführung gelten die gleichen Bestimmungen wie im § 13.
§ 15 Zustimmung der Mitglieder
Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von drei Vierteln der in der Jahreshauptversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich:
a) Änderung der Satzung.
Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingefügt oder aufgehoben,
so sind die gesetzlichen Regelungen einzuhalten.
b)Ausschluss eines Mitgliedes.
c) Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins.
Die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt ist. Wenn sich
mindestens 7 Mitglieder entschließen, ihn weiterzuführen, dann wird der Verein in diesem Fall nicht aufgelöst oder verschmolzen.
d) Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss
schriftlich erfolgen.
§ 16 Vermögen
Für sämtliche Verbindlichkeiten des SVL haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, welches aus dem Kassenbestand und sämtlichem Inventar besteht.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Loitz zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 17 Schlussbestimmungen
Die Satzung tritt durch den Beschluss der Hauptversammlung vom 30.04.2022 in Kraft.